Satzung der Christlich-Bayerischen Studentenverbindung Cerevisia Bambergiensis e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Name der Verbindung lautet "Christlich-Bayerische Studentenverbindung Cerevisia Bambergiensis". Sie hat ihren Sitz in Bamberg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz "e. V." versehen. Die Verbindung ist unabhängig und gehört keinem Dachverband an.

§ 2 Zweck

Zweck der Verbindung ist die Förderung von Kultur, Wissenschaft, Völkerverständigung und christlicher ökumene durch Ausrichtung wissenschaftlicher Vorträge und Veranstaltungen. Des weiteren wird ein studentischer Austausch zwischen verschiedenen in- und ausländischen Hochschulen angestrebt. Die Pflege studentischer Traditionen und studentischen Liedgutes ist ein fester Bestandteil des Verbindungslebens.
Die Verbindung ist politisch neutral.

Die Verbindung strebt an, ein Verbindungshaus zu erwerben bzw. zu errichten.

§ 3 Wahlspruch, Farben, Couleur, Comment

Der Wahlspruch der Cerevisia Bambergiensis (C. B.) lautet: "In amicitia aeterna pro deo et patria".

Die Cerevisia Bambergiensis trägt die Farben: schwarz-rot-weiß.

Die Verbindung trägt als Vollcouleur Band, Kopfcouleur und Bierzipfel.

Die internen Gepflogenheiten sind im Comment geregelt.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr geht vom 1.10. bis zum 30.9. und entspricht damit dem akademischen Jahr.

§ 5 Organe der Verbindung

Convent
Chargen

§ 6 Convent

Höchstes Entscheidungsgremium der Verbindung ist der Convent. Es wird unterschieden zwischen:

Allgemeiner Convent (AC): Er besteht aus Fuxen, Burschen und Alten Herren. Im obliegen die Entscheidungen, die das tägliche Verbindungsleben betreffen.

Burschenconvent (BC): Er besteht aus Burschen und Alten Herren und stellt die Mitgliederversammlung dar. Fuxen haben in ihr kein Stimm- und Anwesenheitsrecht.

Dem BC obliegen Satzungs-, Comment- und Personalangelegenheiten von Burschen und Fuxen. Der BC wählt die Aktiven-Chargen und Kassenprüfer und setzt die Höhe und die Fälligkeit des Jahres-Mitgliedsbeitrages fest. Er nimmt den Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegen und erteilt die Entlastung (Dechargierung) der Chargen.

Leiter des Convents ist der Senior. Er kann die Leitung delegieren; bei Angelegenheiten, die den Senior betreffen, muß er die Leitung delegieren.

Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nicht möglich.

In der Regel findet vor jeder Kneipe ein Convent statt, jedoch mindestens vor der Antritts- und Abschlußkneipe und am Stiftungsfest.

Zur Entscheidungsfindung ist eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Personalangelegenheiten und Satzungsänderungen gelten die Regelungen aus den §§ 8, 11 und 12.

Jeder ordnungsgemäß geladene Convent ist beschlußfähig. Dies wird vom Senior bzw. dem Leiter des Conventes zu Beginn festgestellt.

Über jeden Convent ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Scriptor bzw. Protokollanten und dem Versammlungsleiter unterschrieben werden muß.

Die Ladung zu ordentlichen Conventen erfolgt durch Bekanntgabe der Termine im Semesterprogramm. Zu außerordentlichen Conventen muß gesondert schriftlich unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist durch die Chargen gem. § 7 geladen werden.

Die Ladung zu den Burschenconventen, die die Funktion der Mitgliederversammlung wahrnehmen, erfolgt mit Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Aufgaben des AHC regelt § 10.

§ 7 Chargen

Die Vorstandschaft wird aus folgenden Chargen gebildet:

Senior x
Consenior xx
Fuxmajor FM
Scriptor xxx
Quästor xxxx

Der Senior leitet die Verbindung, repräsentiert sie und hat die Oberaufsicht über den Comment. Die Vertretung der Verbindung hat der Senior allein oder haben je zwei der anderen Chargen gemeinsam inne im Sinne von § 26 BGB.

Der Consenior vertritt den Senior bei Verhinderung und übernimmt die vom Senior delegierten Aufgaben.

Der Fuxmajor ist für Mitgliederwerbung an der Hochschule und Ausbildung der Neumitglieder (Fuxen) zuständig.

Der Scriptor erstellt die Protokolle und legt sie zum nächsten Convent vor.

Der Quästor ist mit allen Kassenangelegenheiten beauftragt.

Die Kassenprüfer haben das Recht, die Verbindungskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie dem Burschenconvent Bericht zu erstatten.

Der Leiter einer Versammlung (Präside) übt allein das Hausrecht aus.

Die Amtszeit der Chargen entspricht dem Geschäftsjahr. Die Chargen bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Zusammen mit den Chargen werden für ein Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht gleichzeitig im Besitz eines Chargenamtes in der Aktivitas sein dürfen.

Bei vorzeitigem Ausscheiden einer Charge aus dem Vorstand übernehmen die anderen Chargen deren Funktion und Aufgaben bis zur Neuwahl dieser Charge.

§ 8 Aufnahme

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Burschenconvent mit 2/3-Stimmenmehrheit.

Als Mitglieder können aufgenommen werden: Studenten, Akademiker, männliche Personen mit akademischem Niveau.

Frauen können keine Mitglieder werden.

Bereits korporierte Studenten und Akademiker können als Zweitbandträger in die Verbindung aufgenommen werden.

§ 9 Mitglieder

Ordentliche Mitglieder sind alle Akademiker und Studenten, die das schwarz-rot-weiße Burschenband tragen.

Vorläufige Mitglieder sind alle Akademiker und Studenten, die das schwarz-weiße Fuxenband tragen.

Ehrenmitglieder sind männliche Personen, die sich um die Verbindung verdient gemacht haben. Sie werden vom BC ernannt.

Die Mitglieder sind berechtigt, ihrem Namen den Verbindungszirkel hinzuzufügen.

Die Mitglieder unterteilen sich in Alte Herren (AHAH), Burschen und Fuxen.

Verbindungsmitglieder können nur mit Erlaubnis des BC Mitglied in einer anderen Verbindung werden. Dazu sind zuvor Satzung und Comment der anderen Verbindung zur Prüfung vorzulegen.

§ 10 Alte Herren

Voraussetzungen für eine Versetzung eines Burschen in den Altherren-Status (Philistrierung) sind eine Mindestmitgliedschaft von einem Semester, die Feststellung gesicherter Lebensverhältnisse durch den BC und eine Zustimmung des AHC. Die Philistrierung kann nur auf Antrag des Betreffenden erfolgen.

Die beschlußfassende Versammlung der Alten Herren ist der Altherrenconvent (AHC), der mindestens einmal im Jahr, auf jeden Fall zum Stiftungsfest, zusammentritt. Der AHC regelt die Angelegenheiten und personellen Fragen der AHAH.

Alte Herren besitzen alle Rechte der Burschen.

§ 11 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt muß einer Charge schriftlich angezeigt werden.

Die Mitgliedschaft eines Burschen oder Alten Herren kann durch Ausschluß beendet werden. Dieser erfolgt bei schweren Verfehlungen gegen die Verbindung oder einzelne Couleurbrüder.

Der Antrag auf Ausschluß eines Burschen muß durch schriftliche Einladung (separater Tagesordnungspunkt: Ausschluß von N. N.) an alle Burschen und Alten Herren mindestens 14 Tage vor dem Burschenconvent angekündigt werden. Der Ausschluß des betreffenden Burschen erfolgt mit 2/3-Stimmenmehrheit auf dem Burschenconvent.

Der Antrag auf Ausschluß eines Alten Herren muß durch schriftliche Einladung (separater Tagesordnungspunkt: Ausschluß von N. N.) an alle Alten Herren mindestens 14 Tage vor dem Altherrenconvent angekündigt werden. Der Ausschluß des betreffenden Alten Herren erfolgt mit 2/3-Stimmenmehrheit auf dem Altherrenconvent.

Fuxen werden mit einfacher Stimmenmehrheit ohne Ankündigung, Anhörung und Begründung vom Burschenconvent entlassen.

§ 12 Satzungs- und Commentänderung

Die Satzung kann nur vom BC mit 2/3-Stimmenmehrheit geändert werden. Anträge auf Satzungsänderung müssen durch schriftliche Einladung zum BC mit Angabe der Tagesordnung (Punkt: "Änderung der §§ ... der Satzung" oder "Änderung und Neufassung der Satzung") an alle Burschen und Alten Herren mindestens 14 Tage vor dem BC angekündigt werden. Änderungen des Comments unterliegen der gleichen Regelung.

§ 13 Auflösung

Die Auflösung der Verbindung ist von einem BC festzustellen, wenn mindestens 4/5-Stimmenmehrheit der Anwesenden ihre Zustimmung gegeben haben. Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen dem Convent der Deutschen Corporationsverbände (CDK) zu.

§ 14 Schlußbestimmung

Die Satzung tritt am 13. Dezember 1996 in Kraft.